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   OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12   

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https://dejure.org/2014,106053
OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12 (https://dejure.org/2014,106053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.02.2014 - 20 W 303/12 (https://dejure.org/2014,106053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 20 W 303/12 (https://dejure.org/2014,106053)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Einer solchen Bindungswirkung stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 16.01.2002 - Az. IV ZB 20/01 - ebenso wie die Rechtsprechung der Obergerichte entgegen.

    Der vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZB 20/01 entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.

  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Dieser Erfahrungssatz stellt aber kein Kriterium dar, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden kann; vielmehr ist diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 als Zweifelsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bliebt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach juris Rn. 57).

    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.

  • OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06

    Auslegungsregeln bei Zuwendungsverzicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.

    Bei den Fallgruppen der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kann nämlich nach der auch dieser Auslegungsregel zugrundeliegenden Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Verfügung des einen die Gegenleistung für die Verfügung des anderen ist (vgl. OLG München Beschluss vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06, zitiert nach juris Rn. 28).

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Nach der genannten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, ist die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf dessen Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten in deren letztwilliger Verfügung feststellen lassen, die Annahme einer Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. BGH, a. a. .O., Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001, Az. 1Z BR 6/01, Rn. 32 ff.; beide zitiert nach juris).

    Die gleichzeitige Anwendung der Auslegungsregeln des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB würde nämlich dazu führen, dass ein durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung in Bezug auf eine durch individuelle Auslegung nicht feststellbare Verfügung angenommen wird (BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001, Az. 1Z BR 6/01, Rn. 35, zitiert nach juris).

  • OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.

    Das Nachlassgericht verkennt in Bezug auf die genannte Rechtsprechung, dass die vom Bundesgerichtsgerichtshof aufgestellten Grundsätze angesichts der verallgemeinernden Ausführungen in der genannten Entscheidung (BGH a. a. O., insbesondere Rn. 14 bis 17 zitiert nach juris) gerade über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle gelten, in denen sich sowohl die Ersatzerbenstellung als auch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Verfügungen ausschließlich über die Zweifelsregelungen der §§ 2069 und 2270 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10, Rn. 5 zitiert nach juris).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2009; Az. IV ZR 202/07, Rn. 25; BGH Beschluss vom 09.04.1981; Az. IVa ZB 6/80, Rn. 10 f.; beide zitiert nach juris) sind Testamente nach § 133 BGB auszulegen.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2009; Az. IV ZR 202/07, Rn. 25; BGH Beschluss vom 09.04.1981; Az. IVa ZB 6/80, Rn. 10 f.; beide zitiert nach juris) sind Testamente nach § 133 BGB auszulegen.
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Erst wenn diese individuelle Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist Raum für die Anwendung der Zweifelsregelungen des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. Weidlich in Palandt 73. Aufl., § 2270, Rn. 7; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl., § 2270, Rn. 9; jeweils m. w. N.) bzw. 2069 BGB (vgl. BGHZ 33, 60, 63).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.
  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12
    Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) aufgegeben, der auch der Senat bis dahin gefolgt war (Beschluss vom 09.01.1998; Az. 20 W 595/95, zitiert nach juris).
  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

  • OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

    So hat der Senat bereits unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) entschieden, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe (Senat, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 20 W 303/12, n. v.; vgl. auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17, zitiert nach juris, das diese Frage aufgrund des dortigen Vorliegens von tragfähigen Anhaltspunkten für eine Ersatzberufung offen lassen konnte).

    Ob man dann mit dem Nachlassgericht (so auch der Senat in seinem Beschluss vom 20.02.2014, aaO) die Wechselbezüglichkeit der lediglich aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 schon alleine deswegen im Rahmen der individuellen Auslegung verneinen will, weil dann die von den Eheleuten getroffene Ersatzschlusserbeneinsetzung nicht auf deren festgestelltem tatsächlichen Willen aufgrund individueller Auslegung beruht, so dass sie letztlich auch keinen konkreten Willen zur Frage der entsprechenden Wechselbezüglichkeit gebildet haben könnten, oder ob man in diesen Fällen trotzdem eine derartige individuelle Testamentsauslegung im Hinblick auf diese Frage durchzuführen hat (so offensichtlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2002, aaO, Rn. 13; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 21 W 55/15 , zitiert nach beck-online, Rn. 34), kann letztlich offenbleiben.

    Dabei ist dieser Beschluss entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auch einschlägig und keine nur auf den dortigen Fall bezogene Entscheidung, da der Bundesgerichtshof dort mit seinen verallgemeinernden Ausführungen Grundsätze zum Verhältnis von § 2069 und § 2270 Abs. 2 BGB aufgestellt hat, die nicht nur für den dortigen Einzelfall entscheidungserheblich, sondern darüber hinaus verallgemeinerungsfähig sind (so auch bereits Senat, Beschluss vom 20.02.2014, aaO; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, aaO).

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